Sportbefreiung
Eine Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht ist nur mit ärztlichem Attest möglich. Teilatteste gelten ausschließlich für die darin genannten Bereiche (z. B. Befreiung von Ausdauerläufen bei Asthma).
Diese Regelung beruht darauf, dass vollständige körperliche Schonung oft eher schadet, während angepasste Bewegung die Therapie unterstützen kann. Ein Attest darf nur der behandelnde Arzt ausstellen, nicht die Sorgeberechtigten.
Bei kurzfristigen Verletzungen oder Erkrankungen genügt eine schriftliche Mitteilung der Sorgeberechtigten an die Sportlehrkräfte. Diese berücksichtigen die Einschränkung und können je nach Situation alternative Aufgaben wie Theoriearbeit, Assistenz, organisatorische Tätigkeiten oder Schiedsrichtertätigkeiten vergeben.
Eine Sportbefreiung bedeutet keine Befreiung vom Unterricht. Daher müssen die Kinder weiterhin am Unterricht teilnehmen und Sportsachen bzw. Sportschuhe mitbringen.
Sportbelehrung
Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
für einen sicheren, reibungslosen und erfolgreichen Sportunterricht bitten wir Sie, während des gesamten Schuljahres folgende Hinweise zu beachten:
Sportschuhe
Im Sportunterricht sind geeignete, saubere Hallensportschuhe mit abriebfester Sohle zu tragen. Straßenschuhe sind in der Sporthalle nicht zulässig.
Sportkleidung
Ihr Kind benötigt geeignete und bequeme Sportkleidung, die ausreichend Bewegungsfreiheit ermöglicht. Jeans und Alltagskleidung sind für den Sportunterricht nicht geeignet.
Schmuck, Uhren, lange Haare und Brillen
Schmuck, Uhren und andere Gegenstände, von denen eine Verletzungsgefahr ausgehen kann, dürfen während des Sportunterrichts nicht getragen werden und sind vor Unterrichtsbeginn abzulegen. Lange Haare müssen während des Sportunterrichts zusammengebunden werden.
Kinder, die beim Sport eine Brille benötigen, sollten aus Sicherheitsgründen möglichst eine sportgeeignete Brille tragen.
Krankheit, vorübergehende Beschwerden und Sportbefreiung
Ist Ihr Kind aufgrund einer akuten Erkrankung, Verletzung oder vorübergehender gesundheitlicher Beschwerden nicht oder nur eingeschränkt sportfähig, informieren Sie bitte die Sportlehrkraft schriftlich und möglichst vor Beginn des Sportunterrichts.
Die Sportlehrkraft entscheidet unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkung, ob und in welchem Umfang eine Teilnahme möglich ist. Eine vollständige Befreiung von körperlicher Belastung schließt eine Anwesenheit im Sportunterricht grundsätzlich nicht automatisch aus.
Bei länger andauernden gesundheitlichen Einschränkungen bzw. einer längerfristigen Nichtteilnahme am Sportunterricht ist eine ärztliche Bescheinigung bzw. ein ärztliches Attest vorzulegen. Daraus sollte möglichst hervorgehen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang eine sportliche Belastung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Gesundheitliche Einschränkungen / chronische Erkrankungen
Bestehen bei Ihrem Kind gesundheitliche Einschränkungen, Erkrankungen oder körperliche Besonderheiten, die für die Teilnahme am Sportunterricht von Bedeutung sind, informieren Sie bitte die Schule bzw. die Sportlehrkraft unverzüglich.
In diesen Fällen sind die Eltern bzw. Sorgeberechtigten aufgefordert, einen Termin beim zuständigen Gesundheitsamt zu vereinbaren und der Schule anschließend eine entsprechende konkrete Bescheinigung über die Sportfähigkeit bzw. bestehende Einschränkungen vorzulegen.
Teilnahme am Sportunterricht
Der Sportunterricht ist ein verbindliches Unterrichtsfach. Eine Nichtteilnahme ist daher nur aus gesundheitlichen oder anderen anerkannten Gründen möglich. Auch bei einer Befreiung von einzelnen sportlichen Belastungen besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme bzw. Anwesenheit, sofern keine anderslautende Entscheidung der Schule getroffen wurde.
Die Schulleitung und die Sportlehrkräfte

